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V E R O R D N U N G

über die Festsetzung der Beförderungsentgelte

für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im

Landkreis Ravensburg

vom 28. Juli 2008

 

§ 1 Beförderungsentgelte

(1) Für die Inanspruchnahme eines Taxis im Geltungsbereich nach § 2 Ziff. 1 gilt folgender Tarif:

 

1. Grundtarif (einschl. 2,00 € der 1.Fortschalteinheit)

 

2. Der neben dem Grundtarif zu entrichtende Arbeitspreis beträgt:

Stufe 1 0,90 €/km (0,10 € je angef. 111,11 m) (Anfahrt, Rundfahrt)

Stufe 2 1,80 €/km (0,10 € je angef. 55,55 m) (Zielfahrt)

 

3. Wartezeiten werden mit 24,00 €/Std. (0,10 € pro 15,00 s) berechnet.

 

4. Sonderzuschläge:

Einmaliger Zuschlag in Höhe von 1,50 € bei Beförderung von mehr als 4 Personen in Fahrzeugen, die bauartbedingt mehr als 5 Sitzplätze haben.

 

5. Anwendung der Tarife:

a) Stufe 1 - Rundfahrt -

Rundfahrt ist eine Beförderung, bei der der Fahrgast mit dem Taxi zum

Ausgangspunkt der Fahrt zurückkehrt oder zum nächstgelegenen Taxistand befördert wird (z.B. Bahnhof Ravensburg).

b) Stufe 2 - Zielfahrt -

Zielfahrt ist eine Beförderung, bei der der Fahrgast nicht zum Ausgangspunkt der Fahrt zurückkehrt.

c) Ohne besondere Anfahrt:

Der Fahrpreisanzeiger wird, nachdem der Fahrgast den Auftrag erteilt hat, auf die dem Fahrziel entsprechende Stufe (s. a) bzw. b)) geschaltet.

d) Bei Anfahrten auf Anruf oder Bestellung:

Wird ein Taxi vom Standplatz zum Ausgangspunkt der Fahrt bestellt, so ist dieser Weg mit der Schaltung auf Stufe 1 zurückzulegen. Nachdem der Fahrgast den Auftrag erteilt hat, ist mit der dem Fahrziel entsprechenden Stufe (s. a) bzw. b)) weiterzufahren.

 

§ 2 Geltungsbereich

(1) Die in § 1 festgesetzten Beförderungsentgelte sind bei Fahrten innerhalb des Landkreises Ravensburg (Pflichtfahrbereich) zu erheben.

(2) Bei Fahrten über den Landkreis Ravensburg hinaus können die

Beförderungsentgelte vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast vereinbart werden.

 

§ 3 Sondervereinbarungen

(1) Sondervereinbarungen sind zulässig, wenn

a) ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,

b) die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird und

c) die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte schriftlich vereinbart sind.

(2) Die Sondervereinbarungen müssen ihrer Wirksamkeit wegen vor Inkrafttreten beim Landratsamt angezeigt werden.

 

§ 4 Sonstige Bestimmungen

(1) Eine Abschrift dieser Verordnung ist in jedem Taxi mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die in § 1 festgelegten Beförderungsentgelte sind Festpreise i.S.v. § 39 Abs. 3 PBefG; sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.

(3) Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können nach § 61 Abs. 1 Ziff. 3 c PBefG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

 

§ 5 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken im Landkreis Ravensburg vom 21.November 2005 außer Kraft.

 

Ravensburg, 29. Juli 2008

Landratsamt

Kurt Widmaier

Landrat